Anna Büttner
geboren 23.02.1907 St. Ingbert
Beruf Köchin
Wohnort bei Verhaftung Hanau
Haftgrund Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen
Biografie
Anna Büttner wird 1907 im saarländischen St. Ingbert geboren. Als Erwachsene arbeitet sie als Köchin in Hanau und ist verheiratet.
Von ihrem Ehemann wird sie im September 1942 wegen verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen angezeigt. Die Gestapo lässt sie daraufhin verhaften und in das Untersuchungsgefängnis Hanau bringen. Da der ihr vorgeworfene verbotene Umgang nicht nachgewiesen werden kann, kommt sie nach einem Monat Haft wieder frei. Nur zwei Wochen später wird sie erneut denunziert, vermutlich von einer Nachbarin, weil sie Franz Stupka, einen tschechischen Zwangsarbeiter, in ihrer Wohnung empfängt. Die beiden bemerken die eintreffende Kriminalpolizei rechtzeitig, sodass Franz Stupka die Flucht gelingt. Nur wenige Stunden später wird er jedoch aufgegriffen und stark misshandelt, sodass er die Affäre mit Anna Büttner gesteht. Anna Büttner wird festgenommen und zusammen mit Franz Stupka am 26. November 1942 ins "Arbeitserziehungslager" (AEL) Breitenau eingeliefert. Am 5. April 1943 wird sie ins KZ Ravensbrück überstellt und Franz Stupka ins Konzentrationslager Auschwitz. Aus dem Konzentrationslager wird Anna Büttner ein Jahr später entlassen, jedoch schon wenige Monate später erneut verhaftet und ins AEL Hirzenhain für Frauen gebracht, das der Frankfurter Gestapo untersteht. Kurz vor der Befreiung durch die Alliierten wird Anna Büttner am 18. März 1945 entlassen.
Anna Büttner leidet laut amtsärztlichem Gutachten infolge ihrer Haft an „muskulare(r) Herzinsuffizienz, schwerer Arthritis in Kniegelenken“ und kann keiner stehenden Tätigkeit nachgehen. Aufgrund dieser starken gesundheitlichen Einschränkungen kann sie nicht mehr arbeiten und ist fortan auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Seit Oktober 1945 bemüht sie sich um eine Aufnahme in Betreuungsstellen für ehemalige Verfolgte, um so zusätzliche Unterstützung zu erhalten. Die „Betreuungsstelle für politisch, rassisch und religiös Verfolgte Hanau-Stadt“ lehnt ihre Aufnahmegesuche aber wiederholt ab, da sie keinen Nachweis für ihre politische Verfolgung erbringen kann. Dagegen vertraut die Betreuungsstelle dem Urteil der Kriminalbeamten, die Anna Büttner 1942 festgenommen und 1949 über ihren „unsittlichen Lebenswandel“ und den „dauernden wechselnden Männerverkehr“ aussagen. Die Beamten bestätigen, dass es sich unter keinen Umständen um eine „politische Inhaftierung“ gehandelt habe. Ebenfalls abgelehnt wird ihr Antrag auf Entschädigung. Gegen die erste Ablehnung im Jahr 1951 hatte Anna Büttner Einspruch erhoben, woraufhin sie 1952 vor der Wiedergutmachungskammer angehört wird. Die Kammer lehnt ihren Antrag schließlich endgültig ab, da „gemäß § 1 Entschädigungsgesetz nur solche Personen Anspruch auf Wiedergutmachung (haben), die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wegen ihrer politischen Überzeugung oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Weltanschauung verfolgt und geschädigt worden sind.“